You are here

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Leistungen der CPM Diagnostics GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB´s genannt). Mit der Auftragserteilung an die CPM Diagnostics GmbH gelten deren AGB´s als anerkannt. Änderungen der AGB´s werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge. Bedingungen, die von den AGB´s der CPM Diagnostics GmbH abweichen, gelten als nicht vereinbart, diesen wird hiermit widersprochen.

II. Durchführung des Auftrages

hoch

  1. Gegenstand eines Auftrages können Überprüfungen sein, sowie jede Art von analytischer Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Bewertung und Überprüfung von Bauteilen. Die Leistungen im Einzelnen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
  2. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so wird der Vertrag nur wirksam, wenn die CPM Diagnostics GmbH eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt.
  3. Termine und Fristen für Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die CPM Diagnostics GmbH verbindlich. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Auftraggeber ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, betriebsbedingte und sonstige von der CPM Diagnostics GmbH nicht zu vertretene Störungen bei dieser oder deren Lieferanten oder Kooperationspartnern sowie deren Folgen, befreien die CPM Diagnostics GmbH für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen die CPM Diagnostics GmbH ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistungen wird die CPM Diagnostics GmbH den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
  4. Einwendungen gegen den Inhalt eines Prüfberichtes, einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gelten die Gutachten oder Rechnungen als bestätigt. Bei beidseitigem Handelsgeschäft gelten für die Kunden die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, auch für Werk- und Dienstleistungen der CPM Diagnostic GmbH.
  5. Der Auftraggeber kann neben dem Erfüllungsanspruch Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn der CPM Diagnostics GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Auftragserfüllung tritt ein mit Versendung des schriftlichen Ergebnisses des Auftrages (Tag des Poststempels der Deutschen Post AG).
  6. Untersuchungs- und Versuchsmaterialen werden 12 Monate nach Erbringung der Leistung bzw. nach Übergabe des Prüfberichtes entsorgt oder verbleiben zur freien Verfügung bei Bedarf bei der CPM Diagnostics GmbH. Die Entsorgung der Untersuchungs- und Versuchsmaterialien sowie die Übernahme der dabei entstehenden Kosten werden nach den im einzelnen Auftrag getroffenen Bestimmungen abgewickelt.
  7. Im Rahmen des Auftrags erstellte Prüfberichte werden zehn Jahre lang bei der CPM Diagnostics GmbH archiviert. Das gleiche gilt für vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags überlassene Unterlagen.
  8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

III. Leistungspreis und Zahlung

hoch

  1. Der Preis wird für jeden Auftrag oder Projekt bezogen auf der Basis der jeweils angebotenen Leistungen der CPM Diagnostics GmbH vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten mit Ausnahme von Festpreisabsprachen.
  2. Die Preise der CPM Diagnostics GmbH verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in Euro zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Mehrwertsteuer und ab Versand bei der CPM Diagnostics GmbH. Kosten für Verpackung und Transport können gesondert in Rechnung gestellt werden. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum, Zugang der Rechnung vorausgesetzt, zahlbar. Danach tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein. Die CPM Diagnostics GmbH kann vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen, außerdem kann weitergehender Verzugsschaden geltend gemacht werden.
  3. Die CPM Diagnostics GmbH ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung vor Ausführung des Auftrages zu verlangen.
  4. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

IV. Pflichten des Auftraggebers

hoch

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der CPM Diagnostics GmbH alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, vorliegende Forschungsergebnisse etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
  2. Die CPM Diagnostics GmbH ist von allen Umständen, die erkennbar für die Erbringung der Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

V. Pflichten der CPM Diagnostics GmbH

hoch

  1. Die CPM Diagnostics GmbH erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und der erforderlichen Sorgfalt. Die CPM Diagnostics GmbH haftet bei Vorliegen eines Sachmangels – sofern technisch möglich – durch dessen kostenfreie Wiederholung, bei technischen Produkten nach Wahl durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Das Recht zur Minderung oder Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nachbesserung nach dreimaligem Versuch scheitert oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss von dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber gewährt der CPM Diagnostics GmbH zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist die CPM Diagnostics GmbH von der Nacherfüllung befreit.

VI. Schutz der Arbeitsergebnisse/Veröffentlichungen

hoch

  1. Die CPM Diagnostics GmbH behält an den erbrachten Leistungen soweit diese hierfür geeignet sind, das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf den im Rahmen des Auftrages gefertigten Prüfbericht mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den er vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Testen, Prüfberichten, geschützten Dienstleistungsmarken und leistungsbezogener Darstellungen der CPM Diagnostics GmbH zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweisen Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch die CPM Diagnostics GmbH. Dies betrifft ebenso die werbliche Verwendung des Namens CPM Diagnostics GmbH in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.

VII. Geheimhaltung

hoch

  1. Die CPM Diagnostics GmbH verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, werden vertraulich behandelt.

VIII. Schweigepflicht

hoch

  1. Die CPM Diagnostics GmbH unterliegt der Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihr auch vertraglich untersagt, den Prüfbericht selbst oder Tatsachen oder Unterlagen oder Forschungsergebnisse, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. 2) Im Rahmen des Auftrages durch die CPM Diagnostics GmbH entwickelte wirtschaftlichen Methoden und Verfahren darf die CPM Diagnostics GmbH unentgeltlich für eigene Zwecke weiterverwenden. 3) Die Schweigepflicht gilt für alle im Betrieb der CPM Diagnostics GmbH mitarbeitenden Personen. Die CPM Diagnostics GmbH hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. 4) Eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse oder von Teilen der Ergebnisse aus dem Auftrag durch die CPM Diagnostics GmbH bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber.

IX. Gewährleistung

hoch

  1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen auch im Fall von reinen Werkverträgen und Werklieferverträgen voraus, dass der Auftraggeber die gelieferten Ergebnisse der CPM Diagnostics GmbH unverzüglich untersucht und Mängel unverzüglich ordnungsgemäß rügt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen gemäß §§ 377, 378 HGB. Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, so verliert der Auftraggeber seine Mängelgewährleistungsrechte. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber der CPM Diagnostics GmbH beträgt 12 Monate, beginnend ab Übergabe des Prüfberichtes bzw. der Forschungsergebnisse durch die CPM Diagnostics GmbH. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Die CPM Diagnostics GmbH haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Arbeitsergebnis selbst entstanden sind, insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Auftraggebers.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB im Falle von Werkverträgen und Werklieferverträgen über unvertretbare Sachen kann der Auftraggeber darüber hinaus nur geltend machen, wenn das Werk einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist, den die CPM Diagnostik GmbH zu vertreten hat und die Gebrauchsfähigkeit des Werks dadurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird oder der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht. Ansonsten gilt die Regelung unter 1.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe der CPM Diagnostics GmbH oder grober Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten oder grob fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch sonstige Erfüllungsgehilfen oder fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch die Organe oder leitenden Angestellten der CPM Diagnostics GmbH beruhen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit der sonstigen Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatzanspruch auf € 2.500,00 beschränkt, wenn nicht der Auftraggeber die CPM Diagnostics GmbH bei der Auftragserteilung schriftlich auf ein höheres Schadensrisiko hingewiesen hat. Die vorbestehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

X. Kündigung

hoch

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist die CPM Diagnostics GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

hoch

  1. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist Gerichtsstand Mannheim. Die CPM Diagnostics GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes seiner Niederlassung bzw. seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu verklagen. Erfüllungsort ist Hirschberg sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

XII. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel

hoch

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB´s unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall werden die Vertragsparteien eine wirksame Regelung treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.